Patronymische Namensgebung
Die königliche Verordnung vom 18. 11. 1771, mit der der dänische König Christian VII. die "Einführung beständiger Geschlechternamen" befahl, hatte folgenden Wortlaut:
"Wir haben unmittelbar vernommen, dass auf dem Lande in unserem Herzogtum Schleswig fast nirgendwo beständige Geschlechternamen eingeführt sind, sondern dass der Sohn den Vornamen des Vaters zum Zunamen bekommt und dass diese Umwechslung bei jeder Generation geschieht. Wann solcher aber, in Erbschaftsfällen in Ansetzung der Legitimation zu vieler Ungewissheit und weitläufigen Streitereien führt usw., so finden wir für nützlich und gut, dass auf die Einführung beständiger Geschlechternamen daselbst Bedacht genommen werde, und da solches am leichtesten und bequemsten in Gang und Ordnung gerecht werden kann, wenn in Zukunft allemal bei der Taufe der Geschlechtername der Kinder, der voritzo zwar der Wahl der Eltern zu überlassen ist, in der Folge von niemandem eigenliebig verändert werden muss, von den Predigern mit aufgenannt wird; so haben wir diese unsere Entschließung zur männiglichen alluntertänigsten Hochachtung hierdurch allergnädigst bekannt machen wollen."
aus: Ernst Grohne: Zur Geschichte und Verbreitung der patronymischen Familiennamen in Schleswig-Holstein und Hamburg. Niederdeutsche Zeitschrift für Volkskunde, Jg. 3, 1925, H.1, S. 76.